Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)
· K · BGBl. Nr. 125/1994 · in Kraft seit 1994-02-23
39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Automatisch als überholt markiert: Diese Kundmachung bezieht sich auf einen nicht mehr existierenden Staat. Noch zu prüfen.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
KI-Analyse · 2026-06-12 · 2 §§ im Datensatz