Zollbehandlung von Paletten
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 869/1994 · in Kraft seit 1994-11-12
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1994 ist eine einmalige Mitteilung darüber, welche Staaten (Bosnien-Herzegowina, Slowakei, Tschechische Republik) sich an das Europäische Paletten-Zollabkommen von 1964 gebunden erachten. Der Akt hat keine fortlaufende normative Wirkung – er ist eine historische Bestandsaufnahme, die vollständig erledigt ist. Es gibt nichts mehr zu vollziehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 261/1993), gebunden zu erachten: Staaten: mit Wirksamkeit vom: Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Slowakei 1. Jänner 1993 Tschechische Republik 1. Jänner 1993 Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt *1) erneuert. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien den anläßlich der Unterzeichnung erklärten Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 und 3 am 6. Mai 1994 zurückgezogen. Slowenien hat die Weiteranwendung des Abkommens nicht mit 25. Juni 1992 *2), sondern rückwirkend mit 25. Juni 1991 erklärt. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1993
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz