Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Alkoholsteuergesetz 2022

AlkStG 2022 · BG · BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021 · in Kraft seit 2022-01-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verbrauchsteuer auf Alkohol ist EU-weit harmonisiert (Strukturen und Mindestsaetze nach RL 92/83/EWG und 92/84/EWG, Verfahren nach der horizontalen Verbrauchsteuer-RL (EU) 2020/262). Der konkrete Steuersatz und die nationale Abfindungs-/Ermaessigungsregelung sind national gestaltbar und wirken eher entlastend.

Begründung

Das ist ein laufend geltendes Steuergesetz; Verbrauchsteuern dienen der Finanzierung des Staates und sind eine legitime fiskalische Aufgabe. Die Steueraussetzungs-, Steuerlager- und Freischein-Bewilligungen sind der uebliche, EU-vorgegebene Verwaltungsapparat zur Betrugsvermeidung bei einer harmonisierten Verbrauchsteuer. Es besteht kein Freiheitsgrund, das Gesetz abzuschaffen oder umzubauen; hoechstens die Hoehe des Satzes ist politisch, nicht deregulatorisch zu diskutieren.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Allgemeines ↗ RIS

1. Allgemeines Teil I Alkoholsteuer Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde § 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). (3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind (4) Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009) (6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren (7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren. (8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Veror

§ 2 — Steuersätze ↗ RIS

Steuersätze § 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz). (2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der (3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird. (4) Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 2 Z 2 durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen. (5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Abs. 4 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 23a der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtl

§ 11 — 3. Steuerfreie Verwendung ↗ RIS

3. Steuerfreie Verwendung Freischein, Verwendungsbetrieb § 11. (1) Wer Alkohol zu einem im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein). (2) Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt. (3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte. (4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüf

§ 19 — 4. Steueraussetzungsverfahren ↗ RIS

4. Steueraussetzungsverfahren Steuerlager § 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die (2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind (3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol. (4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben. 17.05.2022 10004876 NOR40240788

KI-Analyse · 2026-07-20 · 97 §§ im Datensatz