Zollabkommen über Behälter (1956)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 353/1994 · in Kraft seit 1994-05-11
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1994 verzeichnet, dass Antigua und Barbuda, die Salomonen, die Slowakei, Slowenien und die Tschechische Republik weiterhin an das Zollabkommen über Behälter gebunden sind. Sie ist ein historisches Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter StF: BGBl. Nr. 353/1994 13.09.2018 10004866 NOR11004919 N3199420400L
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 178/1975) gebunden zu erachten: Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988 Salomonen am 3. September 1981 Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt *1) erneuert. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 101/1964 13.09.2018 10004866 NOR12053186 N3199420401L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz