Deregulierung, aber richtig

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Ursprungserzeugnisse für Anwendung der Vorzugszölle - Kündigung

· K · BGBl. Nr. 255/1994 · in Kraft seit 1994-04-01

39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1994 gibt bekannt, dass Österreich die Vereinbarung mit Kuba über die Anerkennung von Ursprungszeugnissen für Präferenzzölle gekündigt hat. Die Kündigung wurde bereits vollzogen; das Dokument hat seinen Zweck erfüllt und keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ursprungserzeugnisse für Anwendung der Vorzugszölle - Kündigung BGBl. Nr. 255/1994 01.04.1994 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind StF: BGBl. Nr. 255/1994 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Republik Kuba über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Republik Kuba in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind (BGBl. Nr. 138/1977), wurde gemäß ihrem Artikel 6 lit. b von Österreich mit Note vom 29. April 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 6. April 1994 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz