Deregulierung, aber richtig

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Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 247/1994 · in Kraft seit 1994-04-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1994 verzeichnet weitere Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. Sie ist ein historisches Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 247/1994 01.04.1994 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. Nr. 247/1994

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 215/1968) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: Chile 15. August 1974 Iran 3. April 1968 Mali 12. Juni 1974 Senegal 19. April 1972 Tunesien 20. Juni 1974 Türkei 26. April 1983 Ungarn 4. Mai 1983 Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten: Barbados am 5. März 1971 Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. März 1992 Fidschi am 31. Oktober 1972 Mauritius

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz