Deregulierung, aber richtig

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Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

· K · BGBl. Nr. 14/1994 · in Kraft seit 1994-01-06

39/05 Zollbegünstigungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1994 gibt bekannt, dass Österreich das bilaterale Abkommen mit Israel über die Anerkennung von Ursprungszeugnissen gekündigt hat. Die Kündigung wurde bereits vollzogen und trat mit Ablauf einer Frist in Kraft; das Dokument hat seinen Zweck erfüllt und keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig. BGBl. Nr. 14/1994 06.01.1994 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich StF: BGBl. Nr. 14/1994 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 234/1976) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 3. Juni 1994 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz