Deregulierung, aber richtig

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Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern

· BG · BGBl. Nr. 818/1993 · in Kraft seit 1993-12-01

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz befreite Transaktionen von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften von der Gesellschaftsteuer und der Kapitalverkehrsteuer. Die Gesellschaftsteuer wurde in Österreich 2016 abgeschafft, die Kapitalverkehrsteuer bereits früher. Da die befreiten Steuern nicht mehr existieren, hat dieses Gesetz keine operative Wirkung mehr und ist durch späteres Recht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit. 04.03.2020 10004843 NOR40093359

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit. Stempelgebühr 04.03.2020 10004843 NOR12052748 N3199331865J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz