Kommunalsteuergesetz 1993
KommStG 1993 · BG · BGBl. Nr. 819/1993 · in Kraft seit 1993-12-01
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Kommunalsteuergesetz regelt die Kommunalsteuer der Gemeinden. Eine fiskalische Abgabe; Höhe ist Budgetpolitik. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 10 — Artikel X ↗ RIS
Artikel X Kommunalsteuergesetz (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu § 11, BGBl. Nr. 819/1993) Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 3 betreffen die Änderungen des Kommunalsteuergesetzes) 4. Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Lohnsummensteuerbeträge und Kommunalsteuerbeträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. Wurden Arbeitslöhne abweichend von der Z 3 nicht dem Kalendermonat Dezember 1993, sondern dem Kalendermonat Jänner 1994 zugerechnet, so ist folgendermaßen vorzugehen: Der Unterschiedsbetrag zwischen der für Jänner 1994 berechneten Kommunalsteuer und der sich aus der Anwendung der Z 3 für Dezember 1993 ergebenden Lohnsummensteuer gilt insoweit als Kommunalsteuer mit dem Fälligkeitstag 15. September 1994.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz