Bankwesengesetz
BWG · BG · BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Banken verwalten fremdes Geld; eine Zulassungspflicht und laufende Aufsicht schützen die Einleger vor Verlust und die Allgemeinheit vor Bankenkrisen – dieser Kern ist berechtigt und überwiegend durch EU-Recht vorgegeben. Österreich geht aber darüber hinaus: Die nationale Liste konzessionspflichtiger Bankgeschäfte ist weiter als der EU-Begriff des Kreditinstituts, dazu kommen zusätzliche nationale Pflichten. Diese über das EU-Minimum hinausgehenden Marktzutrittshürden sollten fallen und die Konzession auf das echte Einlagen- und Kreditgeschäft beschränkt werden. Der Aufsichtskern bleibt, die nationale Übererfüllung wird gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1a — Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ↗ RIS
Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: (2) Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des § 3 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013 03.01.2023 10004827 NOR40249815
§ 1 — I. Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
I. Allgemeine Bestimmungen Kredit- und Finanzinstitute § 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 abgedeckt ist und die keiner Konzession gemäß § 4 Abs. 1 bedürfen, sind keine Kreditinstitute. (2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt: (3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in § 7 Abs. 2 Z 2 ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf
§ 4 — II. Konzession ↗ RIS
II. Konzession Konzessionserteilung § 4. (1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und (2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1 Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. (3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: (4) Ein ausländisches Kreditinstitut (§ 2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: (5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA
KI-Analyse · 2026-07-20 · 253 §§ im Datensatz