Deregulierung, aber richtig

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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

· BG · BGBl. Nr. 253/1993 · in Kraft seit 1993-04-21

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz gewaehrt eine Steuerbeguenstigung fuer den Kauf bestimmter junger Aktien und Wertpapiere, die der Wohnbaufoerderung dienen. Solche Lenkungs-Steuervorteile sind kompliziert, beguenstigen einzelne Anlageformen und verzerren Investitionsentscheidungen, statt Freiheit zu schaffen. Eine einfache, neutrale Besteuerung waere besser; die wohnbauspezifischen Sonderregeln sollten gestrichen oder stark vereinfacht werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 betreffend junge Aktien gelten auch für die Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes zur Förderung des Wohnbaus. § 18 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt sinngemäß für die Ausübung des in der Wandelschuldverschreibung eingeräumten Umtauschrechts. (2) Eine Förderung des Wohnbaus liegt vor, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (3) Der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht auch für Ausgaben gemäß Abs. 1. Derartige Ausgaben sind im Rahmen dieses Höchstbetrages nur insoweit anzusetzen, als der Höchstbetrag nicht durch andere Sonderausgaben ausgeschöpft ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Gehören Kapitalerträge aus Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgegeben worden sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), so gilt für die Zeit der Hinterlegung dieser Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut folgendes:

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden,

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz