Deregulierung, aber richtig

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Liebhabereiverordnung

· V · BGBl. Nr. 33/1993 · in Kraft seit 1993-01-16

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ohne klare Abgrenzungsregeln könnten Steuerpflichtige private Hobbys als verlustbringende Betriebe deklarieren und damit ihre Steuerlast auf Kosten der Allgemeinheit unbegrenzt drücken. Die Liebhabereiverordnung schafft Rechtssicherheit für Finanzämter und Steuerpflichtige gleichermaßen und präzisiert eine im Einkommensteuergesetz bewusst offengelassene Grauzone. Sie wurde zuletzt 2024 aktualisiert und ist operativ aktuell.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Einkommen- und Körperschaftsteuer § 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 letzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Einkommensteuer, Sportausübung 27.03.2024 10004804 NOR40261129

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. (3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusamm

§ 6 — Abschnitt II ↗ RIS

Abschnitt II Umsatzsteuer § 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz