Mündelsicherheitsverordnung
· V · BGBl. Nr. 650/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt das Geld von Minderjährigen und Personen unter Obsorge, indem Spareinlagen speziell als 'Mündelgeld' zu kennzeichnen und gesondert auszuweisen sind – ein legitimer Schutzzweck. Das beigefügte Musterformular enthält jedoch noch den Schilling-Betrag ('S ____'), obwohl Österreich seit 2002 den Euro verwendet; das Formular ist damit seit über 20 Jahren veraltet. Es braucht eine Aktualisierung auf Euro, und die Meldeverpflichtung gegenüber der FMA sollte auf digitale Übermittlung umgestellt werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage DECKUNGSREGISTERBLATT Nr. .... per S ____________________ Konto Nr. Name Forderungsbetrag Anmerkung Konto Nr. Name Forderungsbetrag Anmerkung Deckungswerte insgesamt S _______________ Unterschrift des registerführenden Kreditinstitutes:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld“ zu versehen. (2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig. (3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist. (4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen. (2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind der FMA spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln. (3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden. (2) Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz