Deregulierung, aber richtig

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Endbesteuerungsgesetz

· BVG · BGBl. Nr. 11/1993 · in Kraft seit 1993-01-13

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Endbesteuerung ist ein verfassungsrechtlicher, fuer Steuerpflichtige eher guenstiger Anker der pauschalen KESt-Abgeltung und keine Freiheitsbeschraenkung. Der Abschnitt II (Steueramnestie fuer Zeitraeume vor 1993) ist verbraucht und koennte bei Gelegenheit formal bereinigt werden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch Abzug von Kapitalertragsteuer § 1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung (2) Abs. 1 gilt hinsichtlich (3) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß für natürliche Personen bei Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis f die Einkommensteuer, soweit die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen sind, auch dann mit dem Kapitalertragsteuerabzug oder mit einem im Wege der kuponauszahlenden Stelle geleisteten Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer (Abs. 1 vorletzter Satz) abgegolten sind, wenn sie zu den Betriebseinnahmen gehören. (4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen. (5) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine niedrigere Steuer ergäbe. Dabei ist das Ausmaß der Steuererstattung bei einem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen um die steuerliche Abgeltung der Unte

§ 4 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Steueramnestie § 4. (1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren. (2) Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird. (3) Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilig

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz