Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland
· V · BGBl. Nr. 787/1992 · in Kraft seit 1992-12-12
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 1993 erlassene Verordnung befreite Hilfsgüterlieferungen in bestimmte Notstandsländer von der Umsatzsteuer, gestützt auf eine Gegenseitigkeitsklausel. Mit Österreichs EU-Beitritt 1995 wurde das Umsatzsteuerrecht vollständig EU-rechtlich harmonisiert; einseitige nationale Umsatzsteuerbefreiungen sind seitdem nur noch im durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Rahmen zulässig. Die in §5 genannte Länderliste ist außerdem auf die Krisenlagen von 1993 zugeschnitten und längst überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung wird angeordnet, daß nach Maßgabe der in § 3 genannten Erklärung entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Eigenverbrauch) im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen mit Bestimmungsort in Staaten, die in § 5 genannt sind, aus der Umsatzsteuerpflicht ausgeschieden werden (nicht steuerbare Umsätze). Diese Sonderregelung gilt für Hilfsgüterlieferungen nur insoweit, als deren widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat der Abgabenbehörde nachgewiesen werden kann (Nachweisvorsorgepflicht). Die entgeltliche Lieferung muß an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht werden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Ausscheidung aus der Umsatzsteuerpflicht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt vor der Erbringung der Lieferung eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, daß dem Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer angelastet wird; in der Erklärung sind weiters Art und Menge der nach dieser Verordnung steuerentlastet zu liefernden Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung (§ 1 letzter Satz) anzugeben.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Gegenseitigkeit im Sinn des § 1 besteht im Verhältnis zu folgenden Staaten:
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz