Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 458/1992 · in Kraft seit 1992-08-01
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte Österreich 1992 zur Leistung eines Beitrages von rund 393 Millionen Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds. Die Zahlung wurde geleistet, der Schilling existiert nicht mehr. Das Gesetz ist ein vollständig erledigtes Einzelmandat.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in Höhe von 393 426 180 S.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz