Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
KfzStG 1992 · BG · BGBl. Nr. 449/1992 · in Kraft seit 1992-07-31
32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erhebt eine Steuer auf bestimmte Kraftfahrzeuge. Steuern dienen der Finanzierung des Staates und sind eine politische Entscheidung des Gesetzgebers, kein Eingriff, den eine Freiheitspruefung verwirft. Die im Datensatz genannte EU-Nummer betrifft Veterinaerkontrollen und hat mit dieser Steuer nichts zu tun; die Kfz-Steuer ist rein nationales Recht. Die Melde- und Erklaerungspflichten sind die ueblichen, verhaeltnismaessigen Begleitregeln einer Steuer.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Steuer ↗ RIS
Gegenstand der Steuer § 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen 18.03.2025 10004742 NOR40268811
§ 5 — Steuersatz ↗ RIS
Steuersatz § 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 65 64 63 62 61 60 59 58 57 56 55 54 53 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 115 112 109 106 103 100 97 94 91 88 85 82 79 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 17 16 15 14 13 12 24 24 36 35 34 33 32 (2) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die gemäß (3) Für die Steuerberechnung gemäß Abs. 1 sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 1 (4) Die Steuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa erhöht sich für Kraftfahrzeuge, die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zuge
§ 6 — Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer ↗ RIS
Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht, Entrichtung der Steuer § 6. (1) Der Steuerschuldner hat dem Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten. (2) Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlaufend zu führenden Aufzeichnungen muß sich für nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtige Kraftfahrzeuge deren Art und Kennzeichen, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben. (4) Der Steuerschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. (5) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug hat der Steuerschuldner den Beginn der inländischen Steuerpflicht beim Grenzübertritt dem Zollamt Österreich bekanntzugeben. Das Zollamt Österreich hat die Steuer nach den für den Zoll geltenden Rechtsvorschriften zu erheben. Der Steuerschuldner hat den Bescheid über die Festsetzung der Steuer im Inland mitzuführen und den Organen einer Abgabenbehörde auf
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz