Internationales Presseinstitut („International Press Institute“)
· BG · BGBl. Nr. 308/1992 · in Kraft seit 1992-07-01
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährt dem Internationalen Presseinstitut, einem privaten Verein von Medienverlegern, weitreichende Steuerbefreiungen und Sozialversicherungsprivilegien per Einzelgesetz. Es gibt keinen sachlichen Grund, diesen einen privaten Verein gegenüber vergleichbaren zivilgesellschaftlichen Organisationen derart zu begünstigen. Wollte Österreich internationale NGOs fördern, bräuchte es dafür ein allgemeines Rahmengesetz – kein Sondergesetz für einen einzigen Verein.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I § 1. (1) Dem Internationalen Presseinstitut („International Press Institut“ in der Folge „Institut“ genannt) wird Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit gewährt: (2) Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Befreiungen gewährt: (2) Das Institut wird von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Im Hinblick auf diese Befreiung sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz