Deregulierung, aber richtig

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Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

· BG · BGBl. Nr. 19/1992 · in Kraft seit 1991-12-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz ermöglichte einmalig die Ausgliederung bauspargeschäftlicher Teilbetriebe in eine Aktiengesellschaft. Solche Umgründungen sind abgewickelt; das Gesetz ist großteils gegenstandslos. Bereinigen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs. 2 KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen. (2) Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn (3) Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut des einbringenden Kreditinstitutes enthalten sein.

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Mit Eintragung der Aktiengesellschaft oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung gehen die dem Bausparbetrieb des Kreditinstitutes zugeordneten Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Aktiengesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. (2) Ab der Eintragung ist die Aktiengesellschaft eine Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die entsprechende Berechtigung des einbringenden Kreditinstitutes. (3) Bestehende Verträge werden durch die Einbringung nicht unterbrochen oder beendet. Sämtliche Bescheide des Bundesministers für Finanzen, die das Bauspargeschäft betreffen, bleiben bei Übertragung der Berechtigung auf die Aktiengesellschaft in Kraft. Ebenso werden alle sonstigen, mit dem Bausparbetrieb zusammenhängenden Berechtigungen insoweit mit übertragen, als sie bisher bei dem einbringenden Kreditinstitut bestehen und auch für den Betrieb der Bausparkasse verwendet wurden, ohne daß es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf, und ohne daß von dem

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz