Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
· V · BGBl. Nr. 494/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020 · in Kraft seit 2020-12-19
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt die Einreichung von Anbringen bei Finanzbehörden per Telefaxgerät. Im Jahr 2026 ist das Faxgerät veraltete Technologie; digitale Einreichwege stehen über FinanzOnline flächendeckend zur Verfügung. Die Pflicht, das unterschriebene Original sieben Jahre lang aufzubewahren, schafft unnötigen Papieraufwand. Die Verordnung sollte zugunsten moderner elektronischer Kommunikationswege aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen. Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit 21.01.2021 10004690 NOR40230722
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz