Deregulierung, aber richtig

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Bundesschatzscheingesetz

· BG · BGBl. Nr. 172/1991 · in Kraft seit 1991-04-10

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, elektronische Bundesschatzscheine (bis 800 Millionen Euro) zur Erfüllung von Österreichs Quotenverpflichtungen gegenüber internationalen Finanzinstitutionen auszugeben. Dieser Mechanismus ist aktiv in Verwendung und wurde zuletzt 2021 aktualisiert. Ohne diese gesetzliche Grundlage könnte Österreich seine IWF- und Weltbank-Verpflichtungen nicht mit dem vorgesehenen Instrument erfüllen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben. (2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen. 27.07.2021 10004684 NOR40236609

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten. (2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig. (3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten. 27.07.2021 10004684 NOR40236610

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz