Deregulierung, aber richtig

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Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

· Vertrag – Malaysia · BGBl. Nr. 664/1990 · in Kraft seit 1990-12-01

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Doppelbesteuerungsabkommen vermeidet Doppelbesteuerung und Steuerumgehung und schafft Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Tätigkeit. Es dient einem legitimen Zweck und wird durch EU-Recht nicht ersetzt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Unter das Abkommen fallende Steuern ↗ RIS

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. (2) Zu den Steuern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, gehören: (3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 23.10.2025 10004662 NOR12050876 N3199012133H

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz