Bauherrenverordnung
· V · BGBl. Nr. 321/1990 · in Kraft seit 1990-06-23
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Bauherrenverordnung regelt, wann jemand bei der Einkommensteuer als Bauherr gilt und damit Herstellungskosten absetzen darf. Der inhaltliche Kern ist fachlich noch relevant und ergänzt das Einkommensteuergesetz 1988 sinnvoll. Allerdings enthält Artikel II eine Übergangsbestimmung für steuerliche Altfälle aus dem Jahr 1990, die nach 35 Jahren vollständig gegenstandslos ist und gestrichen werden sollte.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Artikel I ist auf alle noch nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz