Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 287/1990 · in Kraft seit 1990-06-13
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte Österreich, für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag an den UNEP-Fonds zu leisten. Beide Zahlungen wurden erbracht. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1990 und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 5 000 000 S zu leisten. (2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz