Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
· V · BGBl. Nr. 55/1990 · in Kraft seit 1990-02-01
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt kleinen, nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden pauschale Betriebsausgabensätze zur Verfügung und wurde zuletzt 2018 aktualisiert. Sie vereinfacht die Steuerpflicht und reduziert den Verwaltungsaufwand für kleine Betriebe – eine legitime und freiheitsfördernde Maßnahme. Kein Abschaffungsgrund.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden: Gewerbezweig Durchschnittssatz 1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5 2. Bäcker 11,5 3. Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8 4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7 5. Büromaschinenmechaniker 14,3 6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger 10,2 7. Chemischputzer 17,2 8. Dachdecker 10,8 9. Damenkleidermacher 8,9 10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1 11. Elektroinstallateure 8,5 12. Elektromechaniker 12,5 13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2 14. Fleischer 5,2 15. Fliesenleger 8,3 16. Fotografen 14,4 17. Friseure 9,2 18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3 19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7 20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2 21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3 22. Gerber 12,8 23. Glaser 17,7 24. Graphisches Gewerbe 11,0 25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2 26. Herrenkleidermacher 7,5 27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1 28. Kunststoffverarbeiter 12,4 29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2 30. Kürsc
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen: Anschaffungskosten, Unfallversicherung, Krankenversicherung 28.10.2020 10004643 NOR40206446
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. 28.10.2020 10004643 NOR40206447
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz