Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer (CERN)
· Vertrag – CERN · BGBl. Nr. 26/1990 · in Kraft seit 1990-01-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen verpflichtet Österreich, ehemalige CERN-Mitarbeiter mit Wohnsitz in Österreich von der Einkommensteuer auf ihre von der Organisation bezahlten Renten und Ruhegehälter zu befreien. CERN besteht fort, und es gibt nach wie vor betroffene Personen in Österreich. Das Abkommen ist weiterhin operativ und erfüllt eine klar umgrenzte internationale Verpflichtung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quelle zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1) erfolgte Mitteilung folgt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz