Deregulierung, aber richtig

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Glücksspielgesetz

GSpG · BG · BGBl. Nr. 620/1989 · in Kraft seit 1990-01-01

34 Monopole · Gesamte Fassung im RIS ↗

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80Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nur die Geldwäsche- und Sorgfaltspflichten setzen die Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG) um. Das Glücksspielmonopol und die zahlenmäßige Konzessionsbeschränkung sind rein nationales Recht und unionsrechtlich nicht geboten - im Gegenteil steht der Monopolansatz mit den EU-Grundfreiheiten in dauerndem Konflikt.

Begründung

Der Schutz von Spielern vor Betrug, Sucht und Überschuldung, der Jugendschutz und die Geldwäscheabwehr sind ein berechtigter Kern. Nicht berechtigt ist jedoch, dass das Recht auf Glücksspiel dem Bund vorbehalten und nur an wenige Konzessionäre vergeben wird und dass Erweiterungen sogar ausdrücklich davon abhängen, ob die Einnahmen des Bundes geschmälert werden. Das ist ein staatliches Monopol zum Schutz der eigenen Kasse und weniger Platzhirsche, nicht der Spieler. Der Schutzkern gehört behalten, das Monopol, die Konzessionsbeschränkung und die rein fiskalischen Genehmigungskriterien gehören gestrichen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 3 — Glücksspielmonopol ↗ RIS

Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 15a ↗ RIS

§ 15a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 21 — Spielbanken ↗ RIS

Spielbanken Konzession § 21. (1) Das Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten. (2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn (3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage

§ 24a ↗ RIS

§ 24a. Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 81 §§ im Datensatz