Deregulierung, aber richtig

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Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 131/1988 · in Kraft seit 1988-03-09

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1988 verzeichnet den Beitritt von Irland und Island zum Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Sie ist ein historisches Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren BGBl. Nr. 131/1988 09.03.1988 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Feber 1988 betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren und des Änderungsprotokolls zu diesem Übereinkommen StF: BGBl. Nr. 131/1988

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitritts- oder Annahmeurkunden zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren und zum Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen (BGBl. Nr. 553/1987) hinterlegt: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. Beitritts- oder Annahmeurkunde: Irland 22. Dezember 1987 Island 28. Oktober 1987 Kanada 14. Dezember 1987 Republik Korea 27. November 1987 Madagaskar 22. Dezember 1987 Malaysia (Übereinkommen) 15. Dezember 1987 (Protokoll) 17. Dezember 1987 Portugal 4. November 1987 Südafrika 25. November 1987 Tunesien 28. Oktober 1987 Zaire 10. November 1987

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz