Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 31/1988 · in Kraft seit 1988-01-16
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte Österreich zur einmaligen Beitragszahlung an den UNEP-Fonds für das Jahr 1987. Die Zahlung wurde längst geleistet. Das Gesetz ist vollständig erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten. (2) Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz