Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

· BG · BGBl. Nr. 689/1988 · in Kraft seit 1988-12-21

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz aus 1988 ermächtigte die Oesterreichische Nationalbank zur Einlage von 60 Millionen Sonderziehungsrechten in den ESAF-Treuhandfonds des IWF mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Der ESAF-Fonds wurde 1999 durch die PRGF ersetzt und existiert nicht mehr; die Einlage ist längst ausgereift. Das Gesetz hat seinen Zweck vollständig erfüllt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 60 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent und einer Laufzeit bis zu 10 Jahren vorzunehmen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz