Deregulierung, aber richtig

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Einkommensteuergesetz 1988

EStG 1988 · BG · BGBl. Nr. 400/1988 · in Kraft seit 2024-10-10

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
60Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Einkommensteuer ist die zentrale Einnahmequelle des Staates und finanziert die Aufgaben, die der Staat ueberhaupt erfuellen soll; ein Einkommensteuergesetz ist damit legitim und wird als Fiskalgesetz beibehalten. Die Belastung der Buerger ist zwar erheblich, doch das ist eine politische Frage der Hoehe, nicht der Existenz des Gesetzes. Kritisch ist allein die enorme Komplexitaet aus unzaehligen Sonderbegunstigungen und Lenkungsnormen (etwa Spenden- und Stiftungsregeln), die man zugunsten niedrigerer Saetze und breiterer Basis stark vereinfachen sollte.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. TEIL ↗ RIS

1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT § 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. (3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte. (4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 539 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur

§ 2 — 2. TEIL ↗ RIS

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105. (2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative Einkünfte (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014) (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur: (4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind: (4a) Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissens

§ 3 — 2. ABSCHNITT ↗ RIS

2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen § 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: (2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Sozialversicherungsnummer, die Höhe der Be

§ 4a — Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung) ↗ RIS

Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung) § 4a. (1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen (2) Begünstigte Zwecke sind: (3) Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht: (4) Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (5) Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes: (6) Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls: (7) Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes: (____________________ Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 104/2024) Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe 22.07.2024 10004570 NOR40263387

KI-Analyse · 2026-07-20 · 188 §§ im Datensatz