Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 197/1988 · in Kraft seit 1988-04-22
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz gewährte aus Anlass des 50. Jahrestages 1988 einmalige, in Schilling bezifferte Ehrengaben an Widerstandskämpfer und NS-Verfolgte; diese Teile sind erledigt. Der ebenfalls errichtete Hilfsfonds für bedürftige Opfer kann aber noch laufende Bedeutung haben. Daher sollten die erledigten Ehrengaben-Teile gestrichen, verbleibende Hilfsansprüche aber erhalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Ehrengaben § 1. (1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben: (2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5 000 S, für Personen im Sinne der Z 2 4 000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung. Ehrenzeichen 11.06.2018 10004549 NOR12049431 N3198810108A
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales von Amts wegen zu gewähren. (2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen. (3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch die Einbringung bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen. Das Ansuchen ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 11.06.2018 10004549 NOR12049435 N3198810126A
§ 3 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Hilfsfonds § 3. (1) Zur besonderen Hilfe für hilfsbedürftige Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur besonderen Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung – Hilfsfonds“. (2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können sein: (3) An die im Abs. 2 genannten Personen können Zuwendungen vergeben werden, wenn sie keine gleichartigen Zuwendungen aus dem Ausgleichstaxfonds nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, erhalten können und bedürftig sind. (4) Gemeinnützige private Einrichtungen können Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend die Betreuung und Ehrung der im Abs. 2 angeführten Personen und ihrer Hinterbliebenen zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen. Behörde, Verwaltungsbehörde 11.06.2018 10004549 NOR12050552 N3198911211H
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch: (2) Der Bund hat dem Fonds einmalig 25 Millionen Schilling zuzuwenden. Die Überweisung dieser Bundesmittel an den Fonds hat nach Bedarf zu erfolgen. Sofern der im Bundesvoranschlag 1988, BGBl. Nr. 1/1988, beim Voranschlagsansatz 1/15158 vorgesehene Betrag in Höhe von 50 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungen nicht in Anspruch genommen wurde, ist der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Fonds zu überweisen. (3) Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Steuer, Erbschaftssteuer 11.06.2018 10004549 NOR12049437 N3198810128A
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz