Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
· V · BGBl. Nr. 594/1988 · in Kraft seit 1988-11-16
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt auf Basis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 Pauschbeträge für die Lohnsteuer vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer fest und vereinfacht damit die Lohnverrechnung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Der Zweck — administrative Vereinfachung bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen — ist legitim und weiterhin relevant. Die Verordnung wurde zuletzt 2001 aktualisiert und ist operativ.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden. (2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz