Deregulierung, aber richtig

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Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

· V · BGBl. Nr. 594/1988 · in Kraft seit 1988-11-16

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung setzt auf Basis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 Pauschbeträge für die Lohnsteuer vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer fest und vereinfacht damit die Lohnverrechnung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Der Zweck — administrative Vereinfachung bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen — ist legitim und weiterhin relevant. Die Verordnung wurde zuletzt 2001 aktualisiert und ist operativ.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden. (2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz