Einfuhr von Berufsausrüstung
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 331/1987 · in Kraft seit 1987-07-25
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1987 verzeichnet den Beitritt von Japan, Simbabwe und der Türkei zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung. Sie ist ein historisches Protokolldokument ohne eigenständige Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr von Berufsausrüstung BGBl. Nr. 331/1987 25.07.1987 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Juni 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung StF: BGBl. Nr. 331/1987
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Japan 1. August 1973 Simbabwe 18. Feber 1987 Türkei 23. August 1974 Zypern 15. Dezember 1972 Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt. Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz