Deregulierung, aber richtig

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Harmonisiertes System - Änderungsprotokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 553/1987 · in Kraft seit 1988-01-01

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Änderungsprotokoll trat am 1. Jänner 1988 in Kraft und ersetzte einen Absatz in Artikel 13 des Harmonisierten System-Übereinkommens. Die Änderung ist seit Jahrzehnten vollzogen und in das laufende Abkommensregime übergegangen. Das Protokoll hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Absatz 1 des Artikels 13 des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'', das am 14. Juni 1983 in Brüssel beschlossen wurde (im folgenden „Übereinkommen'' genannt), ist durch den nachstehenden Wortlaut zu ersetzen: (Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 A. Das gegenständliche Protokoll soll gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft treten, vorausgesetzt, daß wenigstens siebzehn der in Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt haben. Kein Staat oder keine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann jedoch die das Protokoll betreffende Annahmeurkunde hinterlegen, wenn von diesen nicht vorher oder gleichzeitig das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder vorher oder gleichzeitig die Ratifikationsurkunde oder die Beitrittsurkunde betreffend das Übereinkommen hinterlegt wurde. B. Alle Staaten oder Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, nachdem das gegenständliche Protokoll gemäß obigem Absatz A in Kraft getreten ist, werden Vertragsparteien des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz