Deregulierung, aber richtig

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Bewertungsänderungsgesetz 1987

· BG · BGBl. Nr. 649/1987 · in Kraft seit 1987-12-30

33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz verschob den Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte für Grundvermögen vom 1. Jänner 1988 auf den 1. Jänner 1991. Dieser Zeitpunkt ist seit über 35 Jahren verstrichen – die Übergangsregelung ist vollständig erledigt und das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 (Anm.: Vorgesehene Hauptfeststellung gem. Art. IV Z 1, BGBl. Nr. 695/1991 verschoben) durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist. ABSCHNITT II Artikel I Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 2 289,1943 Euro und für das Weinbauvermögen 8 357,3759 Euro. Artikel II (1) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1987 ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden. (2) Artikel I in der

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz