Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 467/1987 · in Kraft seit 1987-10-22
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen harmonisiert und vereinfacht Warenkontrollen an den Grenzen und beschleunigt den internationalen Warenverkehr. Es wirkt handelserleichternd statt beschränkend.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 36 §§ im Datensatz