Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 295/1987 · in Kraft seit 1987-07-08
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte Österreich 1987 zur einmaligen Zahlung von rund 517 Millionen Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds. Die Zahlung wurde längst geleistet, der Schilling existiert seit dem Euro-Beitritt nicht mehr. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist ein erledigtes Einzelmandat.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen Beitrag in der Höhe von 517 067 520 Schilling. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds und zum Technischen Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz