Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
· BG · BGBl. Nr. 293/1987 · in Kraft seit 1987-07-08
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtete Österreich zu einem Beitrag von 3 Millionen US-Dollar an die Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1987 bis 1989. Diese Zahlungen sind seit fast 40 Jahren erledigt. Das Gesetz ist vollständig obsolet und zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1987, 1988 und 1989 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen US-Dollar. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Gesamtbeitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen. 19.08.2025 10004512 NOR12049018 N3198711796L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz