Deregulierung, aber richtig

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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985

· BG · BGBl. Nr. 384/1986 · in Kraft seit 1986-07-25

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Änderungsgesetz aus 1986 novellierte das Finanzausgleichsgesetz 1985, das selbst längst außer Kraft getreten ist. Eine Übergangsbestimmung wurde bereits formell als nicht mehr geltend festgestellt. Die Änderungen sind in die damaligen Stammgesetze eingeflossen; ein eigenständiger Regelungsgehalt besteht nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I (Anm.: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984)

Art. 2 — (Verfassungsbestimmung) ↗ RIS

Artikel II (Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Parkgebühr, Lenkerauskunft 20.06.2024 10004477 NOR12048855 N3198649040J

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III (1) Artikel I Z 5 tritt mit 1. Jänner 1985, die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft. (2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 22, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (3) Mit der Vollziehung des Artikels II ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz