Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 413/1986 · in Kraft seit 1986-08-01
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz autorisierte einen weiteren Beitrag von 76.795.758 Schilling an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung im Jahr 1986. Die Zahlung ist seit 40 Jahren vollzogen, die Schilling-Währung seit 1999 abgeschafft. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 76 795 758 Schilling. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zusätzlichen Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz