Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 139/1985 · in Kraft seit 1985-01-01
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zusatzprotokoll hatte den einzigen operativen Zweck, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Beitritt zum Mutterübereinkommen über die zollfreie Leihausfuhr medizinischer Geräte zu ermöglichen. Dieser Beitritt wurde vollzogen; das Protokoll ist inhaltlich in das Hauptabkommen aufgegangen. Eine eigenständige weitere Wirkung des Protokolls besteht nicht mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch Unterzeichnung des Abkommens Vertragspartei werden. Für die Gemeinschaft tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. 09.08.2023 10004431 NOR12048462 N3198513482L
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 1. Dieses Zusatzprotokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens aufgelegt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Vertragspartei ihre Annahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt hat. 2. Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem es zur Annahme aufgelegt worden ist, es sei denn, eine Vertragspartei hätte einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung. 09.08.2023 10004431 NOR12048463 N3198513483L
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bildet dieses Zusatzprotokoll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Staat mehr Vertragspartei des Abkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden. 09.08.2023 10004431 NOR12048464 N3198513484L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz