Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

· BG · BGBl. Nr. 486/1985 · in Kraft seit 1985-11-29

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte zur einmaligen Beitragsleistung von 1 Million US-Dollar an die Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung im Jahr 1985. Diese Zahlung ist seit über 40 Jahren erledigt. Das Gesetz ist gegenstandslos und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen. 09.06.2021 10004429 NOR12048470 N3198513504L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz