Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
· BG · BGBl. Nr. 486/1985 · in Kraft seit 1985-11-29
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte zur einmaligen Beitragsleistung von 1 Million US-Dollar an die Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung im Jahr 1985. Diese Zahlung ist seit über 40 Jahren erledigt. Das Gesetz ist gegenstandslos und zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen. 09.06.2021 10004429 NOR12048470 N3198513504L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz