Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität
· BG · BGBl. Nr. 485/1985 · in Kraft seit 1985-11-29
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz autorisierte einen Beitrag von 222.800.000 Schilling zur IDA-Sonderfazilität für afrikanische Länder südlich der Sahara im Jahr 1985. Diese Sonderfazilität ist längst abgelaufen, die Zahlung erledigt, die Schilling-Währung abgeschafft. Das Gesetz ist vollständig obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara einen Beitrag in Höhe von 222 800 000 Schilling. (2) Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz