Deregulierung, aber richtig

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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 206/1985 · in Kraft seit 1985-05-31

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte zur Leistung eines weiteren Beitrags von 344.686.739 Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Jahr 1985. Die Zahlung ist seit über 40 Jahren erledigt, die Schilling-Währung abgeschafft. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 344 686 739 S. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz