Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 453/1984 · in Kraft seit 1984-11-24
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte zur Leistung des siebenten zusätzlichen IDA-Beitrags von 1.187.280.000 Schilling im Jahr 1984. Diese Zahlung ist seit über 40 Jahren vollzogen. Die Schilling-Währung existiert nicht mehr. Das Gesetz ist ersatzlos zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen siebenten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 187 280 000 S. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz