Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 410/1984 · in Kraft seit 1993-01-01

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Zollzusammenarbeit an der gemeinsamen Grenze ist seit dem EU-Beitritt gegenstandslos: Österreich und die Slowakei bilden eine Zollunion ohne Zollgrenze, und die Amtshilfe im Zollwesen ist unionsrechtlich geregelt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die Zollabfertigung an der gemeinsamen Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen. (2) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter werden gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. (3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen darf nur während der nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz