Deregulierung, aber richtig

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Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 570/1983 · in Kraft seit 1983-11-26

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigte zur einmaligen Beitragsleistung von 344.700.000 Schilling an die IDA für das Fiskaljahr 1984 — ein Fiskaljahr, das vor über 40 Jahren endete. Das Gesetz ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation für das Fiskaljahr 1984 einen Beitrag in Höhe von 344 700 000 S. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben. (3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz