Deregulierung, aber richtig

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Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

· V · BGBl. Nr. 627/1983 · in Kraft seit 1984-01-01

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung erlaubt bestimmten Berufsgruppen, die Vorsteuer pauschal nach Durchschnittssätzen zu berechnen, statt jeden Beleg einzeln. Das ist eine freiwillige Vereinfachung und im Kern bürgerfreundlich, beruht aber durchgehend auf dem längst durch das UStG 1994 ersetzten Umsatzsteuergesetz 1972. Die Verweise und Beträge sind auf das geltende Recht zu aktualisieren oder die Regelung ist in das neue Recht zu überführen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT Freiberuflich tätige Unternehmer § 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben. (2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für vH des Umsatzes

§ 10 — 4. ABSCHNITT ↗ RIS

4. ABSCHNITT Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich § 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 befreit.

§ 11 ↗ RIS

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1984 fallen. Die Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 576, in der Fassung der Verordnung vom 4. Dezember 1981, BGBl. Nr. 547, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 1983 anfallen, nicht mehr anzuwenden. (2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz