Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 376/1982 · in Kraft seit 1982-09-01
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen mit Frankreich über gegenseitige Zoll-Amtshilfe (1982). Innerhalb der EU-Zollunion ist die Amtshilfe zwischen den Zollverwaltungen durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt; das bilaterale Abkommen ist überholt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten (2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz